Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) «Gefährdungsbeurteilung» erläutern im Detail, wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Sie hat der Ausschuss für Arbeitsstätten im Juli 2017 aktualisiert (siehe Beitrag). Die Technischen Regeln zur Gefährdungsbeburteilung präzisieren den Paragraph 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Im Anhang erläutert die ASR «Gefährdungsbeburteilung» mit Beispielen die einzelnen Gefährdungsfaktoren. Die Gefährdungsbeurteilung sollte besonders das Auftreten folgender Gefährdungen prüfen:
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Gefährdungen durch physische Belastung/Arbeitsschwere
- Gefährdungen durch psychische Faktoren
- Gefährdungen durch sonstige Einwirkungen